Aktueller Vorstand des Fördervereins der Gemeinschaftlichen Sekundarschule Burbach-Neunkirchen:
1. Vorsitzende: Birgit Kühn
2. Vorsitzender: Dirk Eickhoff
Kassiererin: Anna Christina Bennett
Schriftführer: Jens Laskowski
Kassenprüfer: Stephan Wittling und Melanie Bäumer
Zusätzlich Kraft Amtes im Vorstand: Schulleiterin Frau Ermert-Heinz.
Auf dem Foto zu sehen von links nach rechts:
1.Reihe: Stephan Wittling, Melanie Bäumer, Frau Ermert-Heinz
2. Reihe: Silke Flick, Karlianny Kronenberger, Anna Christina Bennett
3. Reihe: Tatjana Hinkebecker, Birgit Kühn
4. Reihe: Tanja Bartz, Dirk Eickhoff
Mailadresse: foerderverein(at)gms-bu-neu.de
Alle weiteren Informationen, wie z.B. Bankverbindungen, Mitgliedschaften oder Ziele, finden Sie im Flyer des Fördervereins.
Satzung des Fördervereines der Gemeinschaftlichen Sekundarschule Burbach-Neunkirchen
Killingstraße 10, 57299 Burbach
§ 1 Name, Sitz
1.1. Der Verein führt den Namen “Förderverein der Gemeinschaftlichen Sekundarschule Burbach-Neunkirchen, Killingstraße 10, 57299 Burbach“.
§ 2 Zweck, Ziele und Mittel
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Gemeinde Burbach zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken in ihrer Einrichtung Gemeinschaftsschule Burbach.
Daneben kann der Förderverein den Zweck der Förderung der Bildung auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch
a) Unterstützung von Schülern bei sozialen Härtefällen bei kostenträchtigen Schulveranstaltungen
b) Unterstützung der musisch/gestalterischen und sportlichen Bildung.
c) Schulhofgestaltung.
d) Förderung von Schulveranstaltungen.
e) Unterstützung der Schule bei der Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln für
Projekte (z. B. Burbacher Naturschutztage).
2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Beiträge
3.1. Mitglieder können Privatpersonen sowie Firmen, Behörden, öffentlich- rechtliche Körperschaften sein.
3.2. Es ist erwünscht, dass Mitglieder Anregungen zu den Aufgaben des Fördervereins erbringen.
3.3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand und bestätigt die Mitgliedschaft schriftlich. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
3.4. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er sollte einmal im Jahr bis zum 01.März des Jahres gezahlt werden.
3.5. Das Geschäftsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember.
§ 4 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
5.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
5.1.1. dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
5.1.2. dessen Stellvertreter
5.1.3. zwei weiteren Mitgliedern
5.1.4. dem Schulleiter oder dessen Stellvertreter
5.2. Die Vorstandsmitglieder 5.1.1. bis 5.1.3.werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.
5.3. Der Schulleiter oder dessen Stellvertreter sind ständige Vorstandsmitglieder.
5.4. Der Vorstand wählt aus eigener Mitte
5.4.1. einen Rechnungsführer
5.4.2. einen Schriftführer
5.5. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Rechnungs- und Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, unter denen sich der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden müssen, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
5.6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, Ausgaben, die ihnen in Ausübung ihres Amtes entstehen, können vom Verein erstattet werden.
5.7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6 Sitzungen und Befugnisse des Vorstandes
6.1. Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes nach schriftlicher Einberufung unter Angabe der Tagesordnung zusammen.
6.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
6.3. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und bestimmt über die Verwendung der Mittel.
6.4. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen.
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen einzuberufen. Sie ist immer beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
7.2. Sie wird geleitet vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
7.3. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
7.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angaben des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung erfolgen.
§ 8 Befugnisse der Mitgliederversammlung
8.1. Sie nimmt den Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und über die Jahresabrechnung entgegen.
8.2. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
8.3. Sie entscheidet über Beitrags- und Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8.4. Sie wählt mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl.
8.4.1. den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und die zwei weiteren Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren (vgl. § 5). Bei zwischenzeitlichem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt sie dessen Nachfolger.
8.4.2. Zwei Rechnungsprüfer für das Geschäftsjahr.
8.4.3. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die zwei Rechnungsprüfer werden in gesonderten Wahlgängen, die zwei weiteren Vorstandsmitglieder in einem Wahlgang nach dem Prinzip der Stimmenhöchstzahl gewählt.
§ 9 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Burbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
Anmerkung:
Die Ämterbezeichnungen schließen auch die weiblichen Personen mit ein.
57299 Burbach, den 28.11.2011